Unsere Bewohner:innen und Ihr Wohlbefinden stehen selbstverständlich ganz im Mittelpunkt unserer täglichen Arbeit. Wir geben Ihnen ein gemütliches Zuhause und sorgen für Nähe, Zuwendung sowie eine individuelle auf Ihren persönlichen Bedarf abgestimmte Pflege.
Der hohe Qualitätsanspruch, unsere engagierten, hervorragend ausgebildeten Mitarbeiter und regelmäßige Pflegeergebniskontrollen bilden hierfür ein sicheres Fundament.
Der Bundestag hat im Rahmen der Pflegereform beschlossen, dass Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflegeeinrichtung seit dem 01.01.2022 einen Zuschuss zu ihren Heimkosten erhalten. Die Zahlung erfolgt automatisch und durch die jeweilige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Die Höhe des Zuschusses hängt von den Pflegekosten, sowie der Dauer ihrer bisherigen vollstationären Unterbringung in Pflegeeinrichtungen ab. Er beträgt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die ersten zwölf Monate 5 %. Bei mehr als zwölf Monaten 25 %, ab 24 Monaten dann 45 % und ab einer Aufenthaltsdauer von 36 Monaten 70 %. Maßgebend ist hier der EEE, der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (Eigenanteil an den Pflegekosten).
Ein Beispiel:
Frau Erika Mustermann (Pflegegrad 3) zieht am 01.01.2022 in eine Pflegeeinrichtung. Die reinen Pflegekosten belaufen sich auf 2.349,03 Euro pro Monat (77,22 Euro täglich). Die Pflegekasse bezahlt hiervon 1.262,00 Euro. Für Frau Mustermann verbleibt noch ein EEE von 1.087,03 Euro. In den ersten zwölf Monaten Ihres Aufenthaltes übernimmt nun die Pflegekasse 5 % davon, also 54,35 Euro. Ab dem zweiten Jahr bereits 25 %, sprich, einen Betrag von 271,76 Euro.
Bei einer Dauer ab 24 Monaten werden 489,16 Euro übernommen (45 %). Ab dem vierten Jahr der stationären Pflege zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von 760,92 Euro (70 % des EEE). Der übrige Eigenanteil für Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin in voller Höhe zu zahlen.
Eine Antragstellung zum Erhalt des Zuschusses ist nicht erforderlich. Die Pflegekassen ermitteln die Zuschusshöhe automatisch und versenden dann Bescheide an die Versicherten. Parallel werden die Heimkosten-Rechnungen in unseren Einrichtungen entsprechend angepasst. Der jeweilige Übernahmebetrag der Pflegekasse wird von Ihrer Rechnung abgezogen. Aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung kann es allerdings sein, dass die Berücksichtigung des Zuschlags erst mit der Rechnung für Februar oder März erfolgt. In diesen Fällen erfolgt natürlich eine Rückrechnung für die Zeit ab 01.01.2022.
Beziehen Sie Leistungen von einem Sozialhilfeträger, so verringert sich durch den neuen Zuschuss deren Bewilligungshöhe. Ihr Eigenanteil in Form der Rente/n verändert sich grundsätzlich nicht.
Das ändert sich ab 2024
Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden von 5 % auf 15 % bei 0 bis- 12 Monaten Verweildauer, von 25 % auf 30 % bei 13 bis 24 Monaten, von 45 % auf 50 % bei 25 bis 36 Monaten und von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten angehoben.
Finden Sie hier weitere Informationen zu unserem Leistungsangebot.
Heiligen-Geist-Stift gGmbH
Wichern-Haus
Hambrocker Str. 52
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